Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 20 SGG
13 Entscheidungen zu § 20 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2008 - L 19 AS 7/07
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, Beteiligtenfähigkeit ...
- BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für ...
- SG Aachen, 15.09.2006 - S 8 KG 3/06
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
- SG Nürnberg, 22.06.2006 - S 13/vb 19
- LSG Bayern, 26.04.2007 - L 10 AL 468/05
- SG Berlin, 08.02.2011 - S 197 AS 9343/09
Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung für minderjährige Partner einer ...
- SG Düsseldorf, 10.08.2007 - S 23 AS 161/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Bayern, 21.07.2006 - L 7 AS 73/05
- LSG Bayern, 02.03.2005 - L 1 R 4078/03
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