Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27)   
§ 20

(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 20 SGG

13 Entscheidungen zu § 20 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 20 SGG

Querverweise

Auf § 20 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Gerichtsverfassung
        Landessozialgerichte
        Bundessozialgericht

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