Sozialgerichtsgesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 202 - 223)   

§ 204

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.

Rechtsprechung zu § 204 SGG

4 Entscheidungen zu § 204 SGG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 204 SGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 204 SGG:
    SGG
      Gerichtsverfassung
        Rechtsweg und Zuständigkeit
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht