Sozialgerichtsgesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 202 - 223) |
Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt.
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