Sozialgerichtsgesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 202 - 223)   
§ 208

Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 208 SGG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 208 SGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht