Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
Rechtsprechung zu § 21 SGG
4 Entscheidungen zu § 21 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2011 - L 19 AS 1132/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2010 - L 19 AS 1140/10
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Bayern, 31.08.2005 - L 7 B 287/05
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