Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27)   
§ 23

(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.

(2) Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.

Rechtsprechung zu § 23 SGG

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Literatur im Internet zu § 23 SGG

Querverweise

Auf § 23 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Gerichtsverfassung
        Landessozialgerichte
        Bundessozialgericht
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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