Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6)   
§ 3

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.

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