Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGG
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 3

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Rechtsprechung zu § 3 SGG

240 Entscheidungen zu § 3 SGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 240 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht