Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Dritter Abschnitt - Landessozialgerichte (§§ 28 - 37)   
§ 35

(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.

Rechtsprechung zu § 35 SGG

19 Entscheidungen zu § 35 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 35 SGG

Querverweise

Auf § 35 SGG verweisen folgende Vorschriften:

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