Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 - 59) |
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
| 1. | in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, | |
| 2. | in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, | |
| 3. | in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, | |
| 4. | in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, | |
| 4a. | in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | |
| 5. | in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, | |
| 6. | in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, | |
| 6a. | in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, | |
| 7. | bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, | |
| 8. | die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, | |
| 9. | (weggefallen) | |
| 10. | für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. |
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Rechtsprechung zu § 51 SGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 117 Entscheidungen zu § 51 SGG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 51 SGG
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Querverweise
Auf § 51 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 145 (Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 66 (Vollstreckung)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 13 I (Rechtsweg)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 93 I Nr. 4 (zu § 51 )
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 51 III)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 13 (zu § 51 II)
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