Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 - 59)   
§ 55

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

Rechtsprechung zu § 55 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 55 SGG

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