Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 - 59) |
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
| 1. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, | |
| 2. | die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, | |
| 3. | die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, | |
| 4. | die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, |
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
Rechtsprechung zu § 55 SGG
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