Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 - 59)   
§ 57b

In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 57b SGG

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Literatur im Internet zu § 57b SGG

Querverweise

Auf § 57b SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Urteile und Beschlüsse

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