Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6) |
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
| 1. | Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. | |
| 2. | Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter. |
Rechtsprechung zu § 6 SGG
21 Entscheidungen zu § 6 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Thüringen, 06.04.2006 - L 1 SF 51/06
Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Wählbarkeit und Kostenerstattung bei der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 7 AS 72/08
- LSG Bayern, 07.08.2008 - L 7 AS 179/08
- BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 344/97
Nichtigkeitsklage
- BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 33/82
- LSG Hessen, 18.08.1992 - L 2 An 683/90
Kindererziehungszeit - Auslandserziehung - Ausstrahlung - Entsendung - ...
- BVerwG, 09.09.1963 - I C 55.61
- LSG Bayern, 30.03.2010 - L 9 B 327/07
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der ...
- LSG Thüringen, 09.09.2008 - L 1 B 187/08
- BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/06 R
Entscheidung durch Berichterstatter ohne Einverständnis der Beteiligten
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