Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 66 SGG
713 Entscheidungen zu § 66 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R
Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2013 - L 3 U 265/11
Rechtsmittelbelehrung - zuständige Verwaltungsstelle - versäumte ...
- LSG Hessen, 13.04.2012 - L 5 R 154/11
Sozialgerichtliches Verfahren - unrichtige Rechtsmittelbelehrung - elektronischer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2008 - L 19 B 190/08
Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, Benennung der zuständigen ...
- LSG Bayern, 06.02.2012 - L 7 AS 21/12
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist - unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im ...
- LSG Bayern, 18.09.2008 - L 15 B 751/08
- LSG Baden-Württemberg, 17.06.2004 - L 7 U 1398/03
Zulässigkeit einer Wahlanfechtungsklage - Klagebefugnis - negative ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - L 13 AS 393/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an den Inhalt und Umfang einer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 5 AS 1773/10
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Literatur im Internet zu § 66 SGG
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