Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 67 SGG
976 Entscheidungen zu § 67 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 156/12
1. § 2 Abs. 2 JVEG sieht - wie § 68 GKG - nur eine Wiedereinsetzung ...
- LSG Bayern, 03.03.2009 - L 19 R 103/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Wiedereinsetzung in ...
- LSG Bayern, 12.03.2012 - L 2 SF 453/11
Ordnungsgeld
- LSG Hessen, 28.03.2008 - L 5 R 22/06
Rentenversicherung - Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung - ...
- LSG Bayern, 28.04.2011 - L 2 SF 1/11
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der ...
- LSG Bayern, 08.05.2009 - L 8 SO 46/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen ...
- LSG Bayern, 28.04.2008 - L 9 AL 170/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren, schwere ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2013 - L 1 AS 243/13
- LSG Bayern, 26.04.2010 - L 7 AS 199/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Versäumung der ...
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Literatur im Internet zu § 67 SGG
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu