Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 67

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) 1Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. 2Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

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Querverweise

Auf § 67 SGG verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgerichtsgesetz (SGG) 
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Allgemeine Vorschriften
          Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
          Verfahren im ersten Rechtszug
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