Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 71 SGG
223 Entscheidungen zu § 71 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2004 - L 7 (5) SB 8/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 SB 40/06
Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung ...
- LSG Thüringen, 26.06.2008 - L 5 VH 512/04
Vertretung in Angelegenheiten des § 71 Abs. 5 SGG, Geeignetheit der ...
- BSG, 26.01.1998 - B 2 U 299/97 B
Vertretungsberechtigung besonders Beauftragter iS. des § 71 Abs. 3 SGG
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 318/12
- BSG, 31.03.2005 - B 12 RJ 5/04 B
Vertretung juristischer Person im sozialgerichtlichen Verfahren
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03
Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen, ...
- LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 60/12
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Literatur im Internet zu § 71 SGG
- § 71 SGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Verfahrensfähigkeit
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