Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
Rechtsprechung zu § 72 SGG
640 Entscheidungen zu § 72 SGG in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem ...
- BVerfG, 16.08.2017 - 1 BvR 1584/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse von Sozialgerichten in ...
Zum selben Verfahren:
- SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung eines Beigeladenen - materielle Beschwer ...
- BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
- BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Bestellung eines besonderen Vertreters - ...
- SG Münster, 19.09.2019 - S 20 SO 113/19
- BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/19 B
Leistungen nach dem SGB XII
- BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 73/18 B
Anspruch auf eine weitergehende ärztliche Begutachtung als Grundlage für ...
§ 72 SGG in Nachschlagewerken
- § 72 SGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Prozessführung