Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b)   

§ 78

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

Rechtsprechung zu § 78 SGG

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Literatur im Internet zu § 78 SGG

Querverweise

Auf § 78 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
            § 81 (Satzung)
          Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
            § 97 (Berufungsausschüsse)
          Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
            § 103 (Zulassungsbeschränkungen)
          Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
            § 106 (Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung)
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