Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b) |
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
| 1. | ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder | |
| 2. | der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder | |
| 3. | ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. |
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
Rechtsprechung zu § 78 SGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 109 Entscheidungen zu § 78 SGG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 78 SGG
- § 78 SGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Widerspruch (Recht)
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Querverweise
Auf § 78 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 81 (Satzung)
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 97 (Berufungsausschüsse)
- Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- § 106 (Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung)
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