Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b) |
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 84 SGG
437 Entscheidungen zu § 84 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 14.08.2009 - L 1 R 604/09
Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - ausländischer Adressat - ...
- BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 20/03 B
Form und Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen
- BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 440/03
Auflösende Bedingung - Klagefrist - Erwerbsunfähigkeitsrente
- LSG Hessen, 11.07.2007 - L 9 AS 161/07
Widerspruchseinlegung per E-Mail
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei ...
- BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 48/90
Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 30.09.2010 - L 1 AL 122/09
Isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch Teilurteil im ...
- LSG Hessen, 14.02.2013 - L 6 AS 5/12
- BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 906/98
Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern