Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b)   
§ 84a

Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Literatur im Internet zu § 84a SGG

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