Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Rechtsprechung zu § 87 SGG
979 Entscheidungen zu § 87 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Fristversäumnis - ...
- LSG Baden-Württemberg, 11.11.2009 - L 6 V 3829/08
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist nach § 87 SGG - fehlender ...
- LSG Baden-Württemberg, 06.03.2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B
Sozialhilfe - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - fehlende Mitwirkung - Änderung ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06
Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung einer Untätigkeitsklage - Einbeziehung ...
- LSG Hamburg, 30.09.2008 - L 3 R 185/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2010 - L 1 KR 293/08
Rechtsmittel; Klagefrist; Einzugsstelle; Beteiligter
- LSG Bayern, 26.09.2007 - L 19 R 73/07
- LSG Hamburg, 30.01.2008 - L KR 27/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - L 4 R 14/07
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch im Ausland wohnhaften Kläger - ...
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