Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122)   
§ 87

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Rechtsprechung zu § 87 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 87 SGG

Querverweise

Auf § 87 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

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