Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Rechtsprechung zu § 88 SGG
617 Entscheidungen zu § 88 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 15 AS 477/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - hinreichende ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08
Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das ...
- LSG Bayern, 03.02.2009 - L 17 B 1036/08
Untätigkeitsklage bei fehlender Mitwirkung des Beteiligten
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und ...
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
- LSG Bayern, 24.10.2011 - L 7 AS 792/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Klage auf Begründung der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2009 - L 12 AS 47/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2013 - L 11 KA 123/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.04.2008 - L 23 B 198/06
Sozialgerichtliches Verfahren - erledigte Untätigkeitsklage nach § 88 SGG - ...
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Querverweise
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7a (Anfrageverfahren)