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§ 24 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter



(1) 1Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

3Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.





 

Frühere Fassungen von § 24 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021 (23.12.2021)Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5240

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SLV Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
... abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, ...
§ 27 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (vom 05.06.2021)
... und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant. (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die ...
§ 29 SLV Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
... als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden. (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur ...
§ 34 SLV Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
... als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden. (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das ...
§ 39 SLV Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
... als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden. (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines ...
§ 44 SLV Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
... als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden. (2) § 24 Absatz 2 gilt ...
§ 47 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
...  (4) Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und ... von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. Der ... nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Dienstgrad „Oberfähnrich" muss nicht durchlaufen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
Berichtigung SLVBer
... 6 ist nach dem Wort „und" das Wort „zum" zu streichen. 2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" zu ...