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§ 6 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten



(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) 1Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung

1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt,

2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.

2Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(3) 1Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und

2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.

2Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. 3Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(4) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. 2Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. 3Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,

2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,

3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,

5.
einer Elternzeit,

6.
einer familienbedingten Beurlaubung,

7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,

8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder

9.
einer Dienstreise.

(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.



 

Zitierungen von § 6 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SLV Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
... den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer ...
§ 21 SLV Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
... Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer ...
§ 30 SLV Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
...  (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies ...