Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   
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Textdarstellung

  

§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Fassung aufgrund des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 07.08.2007 (BGBl. I S. 1786), in Kraft getreten am 11.08.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG)07.08.2007BGBl. I S. 1786

Rechtsprechung zu § 202a StGB

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Querverweise

Auf § 202a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 202b (Abfangen von Daten)
          § 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten)
          § 202d (Datenhehlerei)
          § 205 (Strafantrag)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 238 (Nachstellung)
        Urkundenfälschung
          § 274 (Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung)
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)
          § 303b (Computersabotage)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
        § 4 (Strafverfolgung)
Was ist das?

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