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§ 16 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 16 Übergangsgebührnisse



(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. 3Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) 1Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren für 60 Monate.

2Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. 3Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,

2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.

4Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten.

(3) 1Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. 4Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) 1Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. 3Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) 1Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. 3Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) 1Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch oder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes gewährt wird. 2Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.



 

Zitierungen von § 16 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SVG Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer ... Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für ...
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse
... mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt. (5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen auf Zeit ...
§ 17 SVG Ausgleichsbezüge
... Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom ...
§ 18 SVG Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in ...
§ 19 SVG Übergangsbeihilfe
... des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für ... 20 und mehr Jahren das 12fache der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines ... nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 ... ist nicht zulässig. (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ... Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt. (7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach ...
§ 21 SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
... seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Soldatin oder dem Soldaten ... nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen ...
§ 22 SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
... ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 ... 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 7, 16 , 19 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.  ... von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § ...
§ 23 SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
... b nicht in die Verpflichtungszeit, 4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und 5. des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ...
§ 25 SVG Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im ...
§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit
... Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Absatz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine ...
§ 62 SVG Anwendungsbereich
...  Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen ( § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 , § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68. (2) ...
§ 64 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
... Auf den Familienzuschlag ( § 16 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Soldatinnen und Soldaten geltenden ...
§ 80 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
...  (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6 Satz 4 und des § 17 Absatz ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht
... Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung ( § 16 Absatz 7 ) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § ... (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4 , § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 41, 52 und 59 ...
§ 101 SVG Arbeitslosenbeihilfe
... Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2 . (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit ohne ...
§ 104 SVG Dienstbezüge
... im Sinne der §§ 16 und 19 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des ... auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbezüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu ...
§ 121 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
... 31. Mai 2005 begonnen haben. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, ...
§ 124 SVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbezügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6 , die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... gefasst: „(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 5 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 16 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ...