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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 27 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 27 Entstehen des Anspruchs



(1) 1Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. 2Bezüge, die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) 1Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.

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Zitierungen von § 27 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 SVG Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren ( § 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) wegen ...
§ 52 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
...  1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als fünf Jahren ( § 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder ...
§ 117 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
... eingetreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des ...
§ 119 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. In § ... Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Absatz 1 des ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... „§ 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und 3 ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ ...
Artikel 77 SVReformG Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
... vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 27 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...