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§ 24 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 24 Erlöschen der persönlichen Haftung



Einem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.



 

Zitierungen von § 24 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 25.04.2013)
... Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung. (3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten ...
§ 25 SVertO Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung
... der Anspruch trotz seiner Feststellung bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt ...
§ 26 SVertO Verfahren bei der Verteilung (vom 01.01.2018)
... 3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich geltend gemacht hat, entfallen. (5) Macht der ...