Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
§ 1
Begriff

(1) Wer eine Sammlung von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten Leistungen

1. auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch

1. der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311),
2. der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, daß ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.

(3) Keiner Erlaubnis bedürfen Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis durchführt.

(4) Keiner Erlaubnis bedürfen Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

Literatur im Internet zu § 1 SammlungsG

Querverweise

Auf § 1 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
    SammlungsG
      Erlaubnisbedürftige Sammlungen
        § 2 (Voraussetzung für die Sammlungserlaubnis)
        § 3 (Form und Inhalt der Erlaubnis)
        § 8 (Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 13 (Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften)

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