Sammlungsgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 10 - 16) |
(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und ihren Gliederungen in oder vor ihren Kirchen oder ihren anderen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen oder Grundstücken oder in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege einer Weltanschauung dienenden Veranstaltungen durchgeführt werden, wenn der Veranstalter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(2) Das Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.
(3) § 1 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 1 genannten Veranstalter.
gemeinschaften und Weltanschauungs-
gemeinschaften § 14Einschränkung eines Grundrechts § 15Verwaltungs-
vorschriften § 16Schlußbestimmungen
Querverweise
Auf § 13 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Erlaubnisbedürftige Sammlungen
- § 8 (Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen)