Sammlungsgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 10 - 16)   

§ 15
Verwaltungsvorschriften

Das Sozialministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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Literatur im Internet zu § 15 SammlungsG

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