Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Voraussetzung für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,

1. wenn keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages Recht oder Ordnung verletzt wird,
2. wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
3. wenn nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden,
4. wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller

1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindestbetrag verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

(3) 1Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet zu einer Belästigung der Öffentlichkeit führen kann. 2Den Veranstaltern ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, ihre Anträge in der Weise zu ändern, daß sie einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angeben.

Querverweise

Auf § 2 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:

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