Sammlungsgesetz
Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SammlungsG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
1. | wenn keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages Recht oder Ordnung verletzt wird, | |
2. | wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist, | |
3. | wenn nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden, | |
4. | wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt. |
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
(3) 1Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet zu einer Belästigung der Öffentlichkeit führen kann. 2Den Veranstaltern ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, ihre Anträge in der Weise zu ändern, daß sie einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angeben.
§ 1Begriff
§ 2Voraussetzung für die Sammlungserlaubnis
§ 3Form und Inhalt der Erlaubnis
§ 4(aufgehoben)
§ 5Pflichten des Veranstalters
§ 6Änderung des Sammlungszweckes
§ 7Treuhänder
§ 8Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
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Querverweise
Auf § 2 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- Sammlungsgesetz (SammlungsG)
- Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
- § 9 (Andere Sammlungen)