Sammlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 8
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) 1Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. 2Dies gilt auch für Haussammlungen im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 13 Abs. 1.

(2) Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

Querverweise

Auf § 8 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:

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