Sammlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen (§ 9) |
(1) Wer eine Sammlung von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde (§ 10) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Behörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
| 1. | wenn die Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages Recht oder Ordnung verletzt wird, | |
| 2. | wenn keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist, | |
| 3. | wenn zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden. |
(3) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist die Sammlung verboten worden, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender zu bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.
(4) § 7 gilt entsprechend.
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