Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
Artikel 1

Der Scheck enthält:

1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsorts;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.

Rechtsprechung zu Art. 1 ScheckG

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