Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
Der Scheck enthält:
| 1. | die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; | |
| 2. | die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; | |
| 3. | den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); | |
| 4. | die Angabe des Zahlungsorts; | |
| 5. | die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; | |
| 6. | die Unterschrift des Ausstellers. |
Rechtsprechung zu Art. 1 ScheckG
16 Entscheidungen zu Art. 1 ScheckG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08
Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat ...
- OLG Hamm, 12.12.1997 - 7 U 89/97
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Gesellschaftsrecht - Scheckfähigkeit der BGB-Gesellschaft
- BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01
Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung ...
- LG Göttingen, 11.07.2002 - 3 O 77/02
Vorliegen eines wirksamen Schecks bei Angabe des bezifferten Betrages in ...
- OLG Karlsruhe, 13.01.2004 - 17 U 71/03
Verfahrensrecht - Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender ...
- OLG Dresden, 26.08.1999 - 7 U 646/99
Alleingeschäftsführender Gesellschafter: Zahlung auf die Stammeinlage
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 ScheckG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 3 (zu Art. 1 ff)
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