Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
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Art. 12

1Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. 2Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Rechtsprechung zu Art. 12 ScheckG

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