Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
Artikel 12

Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Rechtsprechung zu Art. 12 ScheckG

25 Entscheidungen zu Art. 12 ScheckG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 12 ScheckG

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