Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
| 1. | das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; | |
| 2. | den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; | |
| 3. | den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. |
Rechtsprechung zu Art. 17 ScheckG
2 Entscheidungen zu Art. 17 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 12.06.1995 - 16 U 129/94
Prüfungspflicht der Bank bei Auftrag zum Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks
- BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88
Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck; ...
Literatur im Internet zu Art. 17 ScheckG
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