Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
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(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Literatur im Internet zu Art. 18 ScheckG

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