Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
Rechtsprechung zu Art. 19 ScheckG
8 Entscheidungen zu Art. 19 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88
Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck; ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05
Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust ...
- BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99
Grobe Fahrlässigkeit bei der Hereinnahme abhanden gekommener Schecks
- OLG Koblenz, 13.01.2006 - 10 U 59/05
Scheckeinlösung eines Nichtberechtigten
- BGH, 17.07.2001 - XI ZR 362/00
Sorgfaltspflichten eines deutschen Kreditinsituts bei Weiterreichung eines auf ...
- OLG Saarbrücken, 25.05.1999 - 7 U 854/98
- BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98
Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
Literatur im Internet zu Art. 19 ScheckG
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