Scheckgesetz
2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
1Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. 2Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. 3Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
Rechtsprechung zu Art. 19 ScheckG
12 Entscheidungen zu Art. 19 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05
Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust ...
- BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99
Grobe Fahrlässigkeit bei der Hereinnahme abhanden gekommener Schecks
- BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98
Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks
- BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88
Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck; ...
- BGH, 21.10.1968 - II ZR 181/66
Veräußerung des Geschäftsanteils einer Gesellschaft - Abhängigkeit der ...
- AG Saarbrücken, 08.06.2005 - 42 C 67/05
Girovertragliche Einziehungspflicht von nicht indossierten Orderschecks
- OLG Saarbrücken, 25.05.1999 - 7 U 854/98
- OLG Koblenz, 13.01.2006 - 10 U 59/05
Bankenhaftung: Grobe Fahrlässigkeit bei Hereinnahme eines Verrechnungsschecks zur ...
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
- BGH, 17.07.2001 - XI ZR 362/00
Sorgfaltspflichten eines deutschen Kreditinsituts bei Weiterreichung eines auf ...
Querverweise
Auf Art. 19 ScheckG verweisen folgende Vorschriften:
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Übertragung
- Art. 21