Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
Artikel 19

Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.

Rechtsprechung zu Art. 19 ScheckG

8 Entscheidungen zu Art. 19 ScheckG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 19 ScheckG

Querverweise

Auf Art. 19 ScheckG verweisen folgende Vorschriften:

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