Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.
(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 2 ScheckG
10 Entscheidungen zu Art. 2 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08
Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat ...
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- BGH, 13.05.1997 - XI ZR 84/96
Rechtsfolgen der Einlösung eines entwendeten, verfälschten, undatierten Schecks
- BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie
- FG Nürnberg, 25.07.2006 - IV 206/05
Voraussetzungen für eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung; Möglichkeit der ...
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender ...
- BGH, 03.05.2000 - 2 StR 69/00
Tatbestandsmerkmal "Euroscheckvordruck" iSd § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- OLG Köln, 25.01.2000 - 22 U 171/99
Voraussetzungen des scheckrechtlichen Regressanspruchs aus Art. 40 ScheckG
- BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung
Literatur im Internet zu Art. 2 ScheckG
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