Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
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Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.

Literatur im Internet zu Art. 20 ScheckG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 ScheckG:
    ScheckG
      Rückgriff mangels Zahlung
        Art. 40 ff

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