Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
Artikel 20

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.

Rechtsprechung zu Art. 20 ScheckG

1 Entscheidungen zu Art. 20 ScheckG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 20 ScheckG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 ScheckG:
    ScheckG
      Rückgriff mangels Zahlung
        Art. 40 ff

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