Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
Artikel 21

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Rechtsprechung zu Art. 21 ScheckG

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Literatur im Internet zu Art. 21 ScheckG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 ScheckG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 II (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch)

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