Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsprechung zu Art. 21 ScheckG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu Art. 21 ScheckG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu Art. 21 ScheckG im Volltext bei

- BGH, gestohlener Scheck, 19.1.93 (NJW 1993, 1066)
Art. 21 ScheckG, § 990 I BGB, Wissenszurechnung
Literatur im Internet zu Art. 21 ScheckG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 ScheckG:
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