Scheckgesetz
2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Rechtsprechung zu Art. 22 ScheckG
39 Entscheidungen zu Art. 22 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk ...
- BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87
Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank
- OLG München, 21.03.2012 - 3 U 3933/11
Scheckausstellerhaftung: Berücksichtigung von Einwänden aus dem Grundgeschäft
- KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04
Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines ...
- BGH, 30.01.1986 - II ZR 257/85
Rechte des Käufers bei Zahlung mit Wechsel
- BGH, 22.09.1993 - VIII ZR 255/92
Abstrakte Scheckforderung als Wandelungseinrede hinsichtlich Grundgeschäft mit ...
- BGH, 09.06.1986 - II ZR 193/85
Erstreckung der Kontovollmacht auf Scheckgeschäfte
- BGH, 25.06.1984 - II ZR 209/83
Einordnung einer unwiderruflichen Vereinbarung hinsichtlich einer Scheckübergabe ...