Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   

Artikel 22

Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Rechtsprechung zu Art. 22 ScheckG

23 Entscheidungen zu Art. 22 ScheckG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 23 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu Art. 22 ScheckG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht