Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Rechtsprechung zu Art. 22 ScheckG
23 Entscheidungen zu Art. 22 ScheckG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 21.03.2012 - 3 U 3933/11
Scheckausstellerhaftung: Berücksichtigung von Einwänden aus dem Grundgeschäft
- BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87
Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk ...
- KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04
Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines ...
- BGH, 25.06.1984 - II ZR 209/83
- BGH, 22.09.1993 - VIII ZR 255/92
- BGH, 09.02.1993 - XI ZR 84/92
Rechtsscheinhaftung bei Scheckreiterei
- KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04
Immobilienanlagen
- BGH, 04.06.1957 - VIII ZR 235/56
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