Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 24 ScheckG
1 Entscheidungen zu Art. 24 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk ...
Literatur im Internet zu Art. 24 ScheckG
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