Scheckgesetz

   3. Abschnitt - Scheckbürgschaft (Art. 25 - 27)   
Artikel 25

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

Rechtsprechung zu Art. 25 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 25 ScheckG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 25 ScheckG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 25 ScheckG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht