Scheckgesetz

   3. Abschnitt - Scheckbürgschaft (Art. 25 - 27)   
Artikel 27

(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

(3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.

Rechtsprechung zu Art. 27 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 27 ScheckG

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