Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
Artikel 28

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Rechtsprechung zu Art. 28 ScheckG

17 Entscheidungen zu Art. 28 ScheckG in unserer Datenbank:

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