Scheckgesetz
4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36) |
(1) Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
(3) Hierbei gelten die in einem Land Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Land ausgestellten und in einem Land Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.
(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 29 ScheckG
54 Entscheidungen zu Art. 29 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.10.1991 - XI ZR 29/91
Vorlagefrist bei im Inland ausgestellter und im Ausland begebener Schecks
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.10.1984 - 13 U 2940/84
Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Schecks; Erforderlichkeit der Angabe des ...
- FG Saarland, 16.12.2008 - 2 V 1452/08
Nichteinlösung eines Schecks als eine dem Geschäftsführer zuzurechnende Folge ...
- BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81
Zahlungsanspruch aus einer Scheckeinlösungsgarantie - Pflicht zur Vorlage von ...
- OLG Köln, 25.01.2000 - 22 U 171/99
Voraussetzungen des scheckrechtlichen Regressanspruchs aus Art. 40 ScheckG
- BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79
Scheckeinlösungszusage der bezogenen Bank
- OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 116/06
Girovertrag: Prüfungs- und Hinweispflichten der Bank im Hinblick auf die ...
- BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe
- BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75
Befreiungswirkung einer Scheckhingabe gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ...