Scheckgesetz
| 4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36) |
(1) Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
(3) Hierbei gelten die in einem Land Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Land ausgestellten und in einem Land Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.
(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 29 ScheckG
26 Entscheidungen zu Art. 29 ScheckG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 116/06
Girovertrag: Prüfungs- und Hinweispflichten der Bank im Hinblick auf die ...
- OLG Hamm, 29.06.1993 - 7 U 42/93
- OLG Frankfurt, 19.08.1992 - 21 U 60/92
- OLG Köln, 25.01.2000 - 22 U 171/99
Voraussetzungen des scheckrechtlichen Regressanspruchs aus Art. 40 ScheckG
- OLG Hamm, 20.09.2001 - 10 U 27/01
Zahlungsanspruch aus einem Scheck verfällt, wenn dieser zu spät eingelöst wird!
- VG Köln, 06.04.2004 - 14 K 832/02
- BGH, 22.11.1994 - XI ZR 163/93
- BGH, 13.06.1988 - II ZR 324/87
Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Scheckwiderruf; Verpflichtung der Bank zur ...
- OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 4 U 36/09
- OLG Celle, 07.11.2007 - 3 U 152/07
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Girogeschäfte: Pauschale ...
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