Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.
Rechtsprechung zu Art. 3 ScheckG
9 Entscheidungen zu Art. 3 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.03.1996 - 17 U 193/95
Unterzeichnung eines Schecks durch zwei Geschäftsführer einer GmbH
- BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96
Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen
- BGH, 21.05.1984 - II ZR 170/83
Prüfungspflicht nicht kontoführender Zweigstelle bei Vorlage eines Schecks
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender ...
- BGH, 09.12.1985 - II ZR 185/85
Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei Einlösung eines Barschecks
- OLG München, 17.12.1997 - 3 U 4563/96
- BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01
Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung ...
- BayObLG, 26.06.1996 - 5St RR 18/96
- BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64
Missbrauch der Prokura
Literatur im Internet zu Art. 3 ScheckG
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