Scheckgesetz
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
1Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. 2Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.
Rechtsprechung zu Art. 3 ScheckG
31 Entscheidungen zu Art. 3 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.1996 - 17 U 193/95
Unterzeichnung eines Schecks durch zwei Geschäftsführer einer GmbH
- BGH, 09.12.1985 - II ZR 185/85
Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei Einlösung eines Barschecks
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender ...
- LG Stuttgart, 27.06.2014 - 12 O 593/13
Bankenhaftung - Pflichten der Bank vor der Einlösung eines eingereichten ...
- BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96
Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen
- AG Osnabrück, 28.01.1985 - 14 C 673/84
Haftung der Bank für einfache Fahrlässigkeit bei Verstößen gegen die ihr ...
- BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/53
- BGH, 11.07.1974 - II ZR 98/73
Fehlen eines Indossaments - Anspruch eines Eigentümers eines ...
- BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70
Anspruch auf Zahlung der Schecksumme - Ausgleich im Abrechnungsverfahren als ...