Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
Artikel 30

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsorts entsprechenden Tag umgerechnet.

Rechtsprechung zu Art. 30 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 30 ScheckG

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