Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
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(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

Literatur im Internet zu Art. 32 ScheckG

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