Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
Artikel 32

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

Rechtsprechung zu Art. 32 ScheckG

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