Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
Artikel 33

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.

Rechtsprechung zu Art. 33 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 33 ScheckG

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